Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für
Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von
Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen” (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der
VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht
Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis
2.6.
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des
Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch
höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich
die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach
Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die
Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen
Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein
Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen
entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe
des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau
montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen
wird.
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal
vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als
Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils
nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluß nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können
die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den
Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen
und üblich sind.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an
Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen
Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die
ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber
unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen
den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit
hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an
den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts-gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom
Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile
des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und
Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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